Der Verfahrenswert bei einer Scheidung wird vom Familiengericht festgelegt und bildet die Grundlage für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten.
Der Verfahrenswert (auch Streitwert genannt) ist Grundlage für die Berechnung der Gesamtkosten einer Scheidung. Die Berechnung wird vom Familiengericht vorgenommen, wobei im Wesentlichen die folgenden Faktoren herangezogen werden.
1. Nettoeinkommen der Ehepartner
Die Basis bildet das monatliche Nettoeinkommen beider Ehepartner, also das Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Dieses wird in der Regel mit drei multipliziert (für drei Monate). Das Ergebnis bezeichnet man als Grundverfahrenswert.
Beispiel: Verdienen zwei Ehepartner jeweils 2.000 EUR netto pro Monat, liegt das gemeinsame Nettoeinkommen bei 4.000 Euro. Diese werden mit drei multipliziert, so dass sich ein Wert von 12.000 Euro (4.000 × 3) ergibt. Diesen Wert nennt man Grundverfahrenswert.
2. Kinder unter 18 Jahren
Für jedes gemeinsame Kind unter 18 Jahren, das noch betreut oder versorgt wird, kann das Gericht den Verfahrenswert um ca. 250 pro Kind reduzieren. Diese Reduzierung soll die finanzielle Situation von Familien berücksichtigen.
Beispiel: Hat unser Eheaar im Beispiel ein Kind unter 18 Jahren wird der Grundverfahrenswert nun also um 250 Euro auf 11.750 Euro reduziert. Diesen Wert nennt man Verfahrenswert (oder Streitwert),
Nach unserer Erfahrung machen Gerichte von diesem Abzugsposten jedoch nur selten Gebrauch. Unser Scheidungskostenrechner fragt daher auch nicht, ob das Ehepartner Kinder hat. Selbstverständlich werden sich unsere Partneranwälte in Ihrem Sinne dafür einsetzen, das Gericht davon zu überzeugen, Kinder bei der Ermittlung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen, um die Kosten möglichst gering zu halten.
3. Anzahl der Rentenanwartschaften
Für jede einzelne Rentenversicherung oder gesetzliche Rente, die ausgeglichen wird, erhöht das Gericht den Verfahrenswert um 10 % des ursprünglichen Grundverfahrenswertes.
Beispiel: Hat unser Ehepaar nun gemeinsam drei Rentenansprüche (z. B. gesetzliche Rente Partner 1, gesetzliche Rente Partner 2, betriebliche Altersvorsorge Partner 1), erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend um 30% des Grundverfahrenswertes, also um 3.600 Euro (30% x 12.000 Euro). Der Verfahrenswert aus unserem Beispiel liegt dann entsprechend bei 15.350 Euro (11.750 Euro + 3.600 Euro). Auf Basis dieses Verfahrenswertes werden nun die Gebühren für Anwalt- und Gerichtskosten anhand gesetzlich festgelegter Gebührensätze berechnet.
Falls SIe nun erfahren möchten, wie es sich bei Berücksichtigung der Gebührensätze mit den Kosten Ihrer einvernehmlichen Scheidung verhält, nutzen Sie einfach unseren Kosten-Kalkulator hier.