Der Unterhalt wird basierend auf dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners berechnet: Kindesunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, Ehegattenunterhalt wird nach den Einkommensverhältnissen und der Lebenssituation während der Ehe festgelegt.
Bei einer Scheidung kommen Unterhaltsansprüche für den anderen Ehepartner und für gemeinsame Kinder in Betracht. In beiden Fällen hängt die Höhe des Unterhalts vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners ab. Im Folgenden erklären wir genauer, welche Unterhaltsarten es gibt und wie der Unterhalt festgelegt wird.
Sofern ein Ehepartner nicht in der Lage ist seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Trennungsunterhalt (für die Zeit ab der Trennung bis zur Scheidung) und dem nachehelichen Unterhalt (für die Zeit nach der Scheidung). Für die nacheheliche Zeit besteht ein Unterhaltsanspruch unter anderem wegen Kinderbetreuung, Ausbildung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit, schließlich auch für eine gewisse Dauer zur Aufrechterhaltung des Lebensstands während der Ehe. Das Familiengericht entscheidet über Unterhaltsansprüche nur auf Antrag. Dabei berücksichtigt das Familiengericht die individuellen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe und den Grad der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Alternativ ist auch eine einvernehmliche Regelung zwischen den Ehepartnern möglich. Da die gesetzlichen Regelungen kompliziert sind, ist es sinnvoll sich hierzu von einem erfahrenen Anwalt oder Anwältin beraten zu lassen.
Beispiel für den nachehelichen Unterhalt:
Angenommen, Ehepartner A hat ein Nettoeinkommen von 3.500 € monatlich, Ehepartner B hingegen war während der Ehe nur eingeschränkt berufstätig und erzielt ein deutlich geringeres Einkommen von 1.000 € monatlich.
Ist es Ehepartner B nach der Scheidung nicht möglich, von diesem Einkommen den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder aber das eigene Einkommen zu steigern beispielsweise durch eine Erhöhung der eigenen Arbeitszeit, wird das Familiengericht Ehepartner A verpflichten, Unterhalt zu zahlen. Die genaue Höhe des Unterhalts wird dabei in der Regel anhand der Einkommensverhältnisse und der Lebensstandards während der Ehe berechnet.
Die Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder trifft in der Regel den Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung nicht hauptsächlich lebt. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss dann einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Kindes leisten. Die Höhe des Unterhalts wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, die den Mindestbedarf des Kindes festlegt.
Wichtige Faktoren bei der Berechnung:
Beispiel für Kindesunterhalt:
Angenommen, der unterhaltspflichtige Elternteil hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 €. Laut der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Mindestunterhalt für ein 10-jähriges Kind in diesem Fall etwa 450 € monatlich. Das bedeutet, der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss monatlich mindestens diesen Betrag an Kindesunterhalt zahlen.
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