Grundsätzlich kann in Deutschland jeder Ehepartner die Scheidung einreichen – es gibt keine gesetzliche Regelung, die vorgibt, wer diesen Schritt gehen muss. Allerdings gibt es ein paar Besonderheiten, die Sie kennen sollten.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt sich häufig die Frage: Wer sollte den Scheidungsantrag einreichen? Denn im Gegensatz zu einer streitigen Scheidung geht es hier nicht darum, sich auf dem Rechtsweg über die Scheidungsfolgen zu streiten, sondern um eine möglichst einfache, faire und kosteneffiziente Abwicklung. Gerade weil in diesem Fall nur einer der beiden Ehepartner anwaltlich vertreten sein muss, ist es sinnvoll, sich über die jeweilige Rolle – Antragsteller oder Antragsgegner – frühzeitig Gedanken zu machen.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Vor- und Nachteile aus beiden Perspektiven.
Derjenige Ehepartner, der die Scheidung bei Gericht einreicht ist im Scheidungsverfahren der sogenannte Antragsteller. Wenn Sie Antragsteller bzw. Antragstellerin sind, ergeben sich für Sie die folgenden Vor- bzw. Nachteile.
Auch wenn der Begriff Antragsgegner nach Streit klingt, handelt es sich dabei im Falle einer einvernehmlichen Scheidung lediglich um denjenigen Ehepartner, der der Scheidung zustimmt.
Unabhängig davon, ob Sie den Antrag stellen oder nicht: Wenn Sie sich auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt haben, empfiehlt es sich, vorab eine schriftliche Vereinbarung zu Kosten und inhaltlichen Regelungen zu treffen. Ideal ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die alle wichtigen Punkte klar und verbindlich festhält. So vermeiden Sie spätere Missverständnisse und sorgen für eine faire (Rechts-)Grundlage für beide Seiten. Sofern Sie weitere Fragen dazu haben, empfehlen wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit einem Anwalt oder einer Anwältin aus unserem qualifizierten Partnernetzwerk.