Die Gerichtskosten werden immer gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt. Die Anwaltskosten trägt dagegen jeder Ehepartner selbst. Da bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt benötigt wird, kann eine Kostenteilung der Anwaltskosten vorab vereinbart werden.
Bei einer Scheidung fallen grundsätzlich zwei Arten von Kosten an: Gerichtskosten und Anwaltskosten. Wie hoch diese Kosten sind und wie sie zwischen den Ehepartnern verteilt werden, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder eine nicht einvernehmliche (streitige) Scheidung handelt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag einreicht. Der andere Ehepartner stimmt dann der Scheidung lediglich zu – hierfür benötigt er keinen eigenen Anwalt. Die Gerichtskosten werden vom Gericht gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt. Die Anwaltskosten dagegen trägt grundsätzlich derjenige, der den Anwalt beauftragt – es ist aber möglich und wird bei einvernehmlichen Scheidungen üblicherweise auch so vereinbart, dass beide Ehepartner sich auch die Anwaltskosten aufteilen.
Annahme: 1 Anwalt und vereinbarte freiwillige Kostenteilung
Ohne eine Vereinbarung über die Anwaltskosten müsste Ehepartner 1 (der den Anwalt beauftragt) 1.750 € zahlen, Ehepartner 2 nur 250 €.
Damit eine einvernehmliche Scheidung auch finanziell fair bleibt, sollten die Ehepartnerfrühzeitig frühzeitig schriftlich vereinbaren, wie sie die Anwaltskosten aufteilen – dies kann zum Beispiel in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder durch eine einfache schriftliche Vereinbarung erfolgen. Eine solche Vereinbarung kann der beauftragte Anwalt erstellen. So wird vermieden, dass ein Ehepartner am Ende allein auf den Anwaltskosten sitzen bleibt.
Bei einer nicht einvernehmlichen Scheidung benötigt jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt und es fallen daher für die Ehepartner insgesamt Anwaltskosten in doppelter Höhe an. Die Gerichtskosten werden weiterhin geteilt, aber die Anwaltskosten trägt jeder selbst.
Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung erfolgt hier keine Aufteilung der Kosten – jeder zahlt seine eigenen Kosten und die Anwaltskosten fallen wie erläutert für beide Ehepartner an, was die Gesamtkosten erhöht.
Sofern Sie die individuellen Kosten Ihrer einvernehmlichen Scheidung kalkulieren möchten, nutzen Sie gerne unseren kostenlosen und anonymen Scheidungskostenrechner oder gehen Sie direkt in ein unverbindliches Erstgespräch mit einem Anwalt oder einer Anwältin aus unserem qualifizierten Netzwerk.